Geschäftsordnung

des Falkenhainer Sportvereins 1898 e.V.

§ 1 Geltungsbereich

Die allgemeine Geschäftsordnung des Vereins legt die verbindlichen Anforderungen und Regelungen zur Einberufung, Durchführung, Protokollierung und Information
– von Versammlungen
– von Abstimmungen und Wahlen

der Vereinsmitglieder fest.

§ 2 Einberufung von Versammlungen

2.1. Die Mitgliederversammlung ist oberstes Organ des Vereins
Sie findet aller drei Jahre statt.

2.2. Eine außerplanmäßige Mitgliederversammlung ist innerhalb von 3 Wochen einzuberufen,
wenn es
– der Vorstand beschließt
– ein Viertel der stimmberechtigten Mitglieder schriftlich beim Vorstand beantragt haben

2.3. Die Einberufung einer Mitgliederversammlung erfolgt öffentlich durch den Vorstand.
Dies geschieht 3 Wochen vor dem gesetzlichen Termin, wobei hier die jeweilige
Tagesordnung ausgewiesen wird

2.4. Die Versammlungen des Vorstandes werden durch den Vereinspräsidenten einberufen,
wobei dies durch schriftliche Einladung jedes Vorstandsmitgliedes geschieht.

§ 3 Beschlussfähigkeit

3.1. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienen Mitglieder
beschlussfähig

3.2. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn wenigstens 50 % seiner Mitglieder anwesend sind.
Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmgleichheit entscheidet die
Stimme des Präsidenten.

§ 4 Versammlungsleitung

4.1. Der Vereinspräsident leitet die Mitgliederversammlung sowie die Sitzungen, oder
bestimmt im Verhinderungsfall einen Vertreter

Bei bestehenden Unstimmigkeiten können die anwesenden Mitglieder selbst einen
Versammlungsleiter wählen.

4.2. Der Versammlungsleiter hat alle Befugnisse zur ordnungsgemäßen Durchführung der
Versammlung, d.h.
· er prüft die Anwesenheit und Beschlussfähigkeit
· er gibt dessen Ergebnis bekannt
· er kann das Wort erteilen und ist berechtigt, es gegebenenfalls wieder zu entziehen
· er kann selbst Vorschläge zur Geschäftsordnung einbringen

4.3. Die zu behandelnde Tagesordnung ist durch die Versammlung zu beschließen und danach
in der festgelegten Reihenfolge abzuarbeiten

Anträge, die nicht in der Tagesordnung verzeichnet sind, sind mindestens 2 Wochen vor
Versammlungsbeginn schriftlich beim Vorstand einzureichen.

4.4. Dem Versammlungsleiter stehen alle zur Aufrechterhaltung der Ordnung erforderlichen
Befugnisse zu. Ist die ordnungsgemäße Durchführung der Versammlung gefährdet, kann
er insbesondere das Wort entziehen, Ausschlüsse von Einzelmitgliedern auf Zeit oder für
die ganze Versammlungszeit, Unterbrechung oder Aufhebung der Versammlung
anordnen.

§ 5 Worterteilung und Rednerfolge

5.1. Zu jedem Punkt der Tagesordnung darf der gleiche Redner nur einmal sprechen.
Ausnahmen müssen von der Versammlung beschlossen werden

5.2. Das Wort zur Aussprache erteilt der Versammlungsleiter. Die Worterteilung erfolgt in der
Reihenfolge der Wortmeldungen. Die Redezeit kann entsprechend der Situation begrenzt
werden.

5.3. Der Versammlungsleiter hat das Recht, Redner, die nicht zur Sache sprechen, jederzeit zu
unterbrechen und ihnen bei wiederholtem Verstoß gegen die Ordnung das Wort zu
entziehen

§ 6 Anträge

6.1. Die Antragsberechtigung ist in der Satzung festgelegt. Anträge kann jedes Mitglied
stellen.

6.2. Soweit die Frist zur Einreichung von Anträgen nicht durch die Satzung geregelt ist,
müssen Anträge eine Woche vor Versammlungstermin vorliegen.

6.3. Alle Anträge müssen schriftlich eingereicht werden und müssen eine schriftliche
Begründung enthalten

6.4. Anträge, die sich aus der Beratung eines Antrages ergeben und diese Änderung ergänzen
oder fortführen, sind ohne Feststellung der Dringlichkeit zugelassen.

6.5. Für Anträge der Satzungsänderung gelten die Bestimmungen der Satzung des
Falkenhainer SV 1898 e.V.

§ 7 Dringlichkeitsanträge

7.1. Anträge über nicht auf der Tagesordnung stehende Fragen gelten als
Dringlichkeitsanträge und können nur mit Zustimmung einer Zweidrittel-Mehrheit der
anwesend stimmberechtigten Mitglieder zur Beratung und Beschlussfassung kommen.
Dringlichkeitsanträge müssen dem Versammlungsleiter schriftlich vorgelegt werden.

7.2. Über die Dringlichkeit eines Antrages ist außerhalb der Reihenfolge sofort abzustimmen,
nachdem der Antragsteller gesprochen hat. Ein Gegenredner ist zugelassen.

§ 8 Abstimmungen

8.1. Die Reihenfolge der zur Abstimmung kommenden Anträge ist vor der Abstimmung
deutlich bekannt zugeben.

8.2. Jeder Antrag ist vor der Abstimmung nochmals durch den Versammlungsleiter zu
verlesen.

8.3. Abstimmen dürfen nur die in einer Versammlung anwesend stimmberechtigten
Mitglieder, wobei die einfache Mehrheit entscheidet.
Stimmgleichheit gilt als Ablehnung, Stimmenthaltung oder ungültige Stimmen werden
nicht mitgezählt.

8.4. Alle Abstimmungen werden offen durchgeführt.
Einem Antrag auf geheime Abstimmung muss entsprochen werden.

8.5. Satzungsänderungen können nur mit einer Zweidrittelmehrheit der erschienen Mitglieder
beschlossen werden.

§ 9 Wahlen

9.1. Wahlen dürfen nur dann durchgeführt werden, wenn sie satzungsmäßig anstehen, auf der
Tagesordnung vorgesehen und bei der Einberufung bekannt gegeben worden sind.

9.2 .Vor Wahlen ist ein Wahlausschuss mit mindestens drei Mitgliedern zu erstellen, der die
Aufgabe hat, die abgegebenen Stimmen zu zählen und zu kontrollieren.

9.3. Der Wahlausschuss hat einen Wahlleiter zu bestimmen, der während des Wahlganges die
Rechte und Pflichten eines Versammlungsleiters hat.

9.4. Vor dem Wahlgang hat der Wahlausschuss zu prüfen, ob die zur Wahl vorgeschlagenen
Kandidaten die Voraussetzung erfüllen, die die Satzung vorschreibt. in Anwesender kann
gewählt werden, wenn dem Wahlleiter vor der Abstimmung eine schriftliche Erklärung
vorliegt, aus der die Bereitschaft, die Wahl anzunehmen, hervorgeht.

9.5. Jedes Mitglied hat das Recht, zu Kandidatenvorschlägen zu sprechen, Fragen zu stellen,
Einwände zu erheben, neue Vorschläge zu unterbreiten und sich selbst zu bewerben.

9.6. Vor der Wahl sind die Kandidaten zu fragen, ab sie im Fall einer Wahl das Amt
annehmen.

9.7. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder vom vollendeten 16.Lebensjahr, wählbar vom
vollendeten 18.Lebensjahr.
Jüngere Mitglieder können an der Wahl teilnehmen.

9.8. Das Wahlergebnis ist durch den Wahlausschuss festzustellen, dem Versammlungsleiter
bekannt zugeben und seine Gültigkeit ausdrücklich für das Protokoll schriftlich zu
bestätigen.

9.9. Im Falle des Ausscheidens von Mitgliedern des Vorstandes während der
Legislaturperiode beruft der Vorstand geeignete Nachfolgemitglieder bis zur nächsten
satzungsmäßig festgelegten Wahl.

§ 10 Versammlungsprotokolle

Über alle Versammlungen sind Protokolle zu führen, welche vom Versammlungsleiter und Protokollführer zu unterzeichnen sind, um damit die Richtigkeit der Protokolle zu bestätigen.

§ 11 Inkrafttreten

Diese Geschäftsordnung tritt gemäß Beschluss vom 01.10.1995 in Kraft.