Finanzordnung
Falkenhainer Sportverein 1898 e.V.
I. Allgemeine Festlegungen
Die Finanzwirtschaft des Falkenhainer SV wird mit dieser Finanzordnung verbindlich geregelt.
Die dem Falkenhainer SV zur Verfügung stehenden finanziellen Mittel sind nach den Grundsätzen der strengsten Sparsamkeit zu verwalten und zu verwenden.
Grundmittel und Inventar im Eigentum des Falkenhainer SV sind nachzuweisen, pfleglich zu behandeln und im Falle der Nutzungsunfähigkeit mit Aussonderungsprotokoll aus dem Bestand zu nehmen.
II. Grundlagen der Finanzwirtschaft
– Grundlage ist ein verbindlicher Haushaltplan
– der Haushaltplan ist vom Schatzmeister in Zusammenarbeit mit den Abteilungsleitern zu erarbeiten und im ersten Quartal des laufenden Jahres vom Vorstand zu bestätigen
– der Haushaltplan ist für ein Kalenderjahr zu erarbeiten und in eigene sowie fremde Einnahmen (Zuwendungen und Zuschüsse) und ordentliche sowie außerordentliche Ausgaben zu gliedern
– die Ausgaben sind so zu bemessen, dass sie von den voraussichtlichen Einnahmen gedeckt werden
Der Schatzmeister hat den Vorstand umgehend Bericht zu erstatten, wenn sich eine Gefährdung des Haushaltplanes abzeichnet.
III. Haushaltdurchführung
Für die ordnungsgemäße Einhaltung und Durchführung des Haushaltplanes trägt der Schatzmeister die Verantwortung. Die Mittel sind so einzusetzen, dass sie zur Deckung aller Ausgaben ausreichen.
Der Schatzmeister ist zur termingerechten Finanzierung der regelmäßig wiederkehrenden und unabwendbaren Ausgaben ermächtigt.
Rechnungen dürfen erst bezahlt werden, wenn sie sachlich und rechnerisch geprüft sind.
Der Prüfvermerk ist auf der Rechnung sichtbar anzubringen.
Der Zahlungsverkehr ist vorwiegend bargeldlos über das Bankkonto abzuwickeln.
Der Kassenbestand darf 150,00 € nicht überschreiten.
Über Ein- und Auszahlungen im Barverkehr ist ein lückenloser Nachweis zu führen.
Die dem Falkenhainer SV rechtlich zustehenden Einnahmen sind termingemäß und vollständig einzuziehen.
Die Verantwortung dafür trägt der Schatzmeister.
IV. Buchführung
Die Buchführung erfolgt mittels PC.
Alle Geschäftsvorfälle sind durch eine einfache Buchführung in Form von Einnahme- und Ausgabeaufzeichnungen für das laufende Haushaltjahr vollständig und überschaubar zu erfassen.
Zu jedem gebuchten Geschäftsvorfall muss ein ordnungsgemäßer Beleg vorhanden sein. Buchungen ohne Beleg sind unzulässig.
V. Jahresabschluss
Der Schatzmeister hat am Ende eines Rechnungsjahres die Konten abzuschließen und den Jahresabschluss zu erstellen.
Der Schatzmeister hat spätestens nach 2 Monaten dem Vorstand den Jahresabschluss vorzulegen.
Dem Vorstand obliegt die Bestätigung des Jahresabschlusses. Er erteilt dem Schatzmeister die Entlastung für die Haushaltrechnung des abgelaufenen Jahres.
VI. Finanzkontrolle
Zur Rechnungs- und Finanzkontrolle sowie zur Kassenprüfung sind die gewählten Kassenprüfer berechtigt.
Den Kassenprüfern sind ungehindert Belegeinsicht zu gewähren.
Über die durchgeführten Finanzkontrollen sind schriftliche Prüfberichte anzufertigen.
VII. Schussbestimmungen
Über alle Finanz-, Kassen- und Buchführungsfragen, die in dieser Finanzordnung nicht geregelt sind, entscheidet der Vorstand nach Konsultation mit dem Schatzmeister.
Die Finanzordnung tritt mit dem Beschluss des Vorstandes vom 02.10.1995 in Kraft.