Satzung


des Falkenhainer SV 1898 e.V.
vom 22. Juni 1990, geändert am 11.Oktober 2002,
zuletzt geändert am 14. Dezember 2017
§ 1

Der am 22.06.1990 in Falkenhain gegründete Verein führt den Namen „Falkenhainer Sportverein 1898 e.V.“.
Der Verein FSV 1898 e.V. hat seinen Sitz in Falkenhain.
Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht eingetragen.

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke.
Zweck des Vereins ist die Förderung des Sportes, speziell des Kinder- und Jugendsportes.
Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch die Erhaltung der Sportanlagen und die Förderung sportlicher Übungen und Leistungen.
Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

§ 2 Erwerb der Mitgliedschaft

Vereinsmitglieder können natürliche, volljährige Personen werden.
Jugendliche unter 18 Jahren bedürfen der Erlaubnis der gesetzlichen Vertreter.
Über einen schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Bei Ablehnung des Aufnahmegesuches ist der Vorstand nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe mitzuteilen.

Personen, die sich um die Förderung des Sports und der Jugend besonders verdient gemacht haben, können auf Beschluss des Vorstandes zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.


§ 3 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Tod, Ausschluss oder Auflösung des Vereins.

Die Austrittserklärung ist schriftlich an den geschäftsführenden Vorstand zu richten. Der Austritt ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Frist von 4 Wochen zulässig. Bei Austritt während eines laufenden Kalenderjahres aus dem Verein hat die Person keinerlei Ansprüche an den Verein zu stellen.

Ein Mitglied kann nach vorheriger Anhörung vom geschäftsführenden Vorstand ausgeschlossen werden:

– wegen Nichterfüllung satzungsmäßiger Verpflichtungen oder Missachtung von
Anordnungen der Organe des Vereins
– bei Nichtzahlung von Beiträgen trotz Mahnung
– wegen eines schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereins oder groben
unsportlichen Verhaltens

§ 4 Beiträge

Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe des Jahresbeitrages und die Fälligkeit werden jährlich vom gesamten Vorstand festgelegt

Im Interesse der einzelnen Sportabteilungen kann jede Sportabteilung, nach einer Mitgliederversammlung, ihre Beiträge für diese Abteilung erhöhen

Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit, sie haben die gleichen Rechte wie ordentliche Mitglieder.

§ 5 Stimmrecht und Wählbarkeit

Stimmberechtigt sind alle Mitglieder vom vollendeten 16. Lebensjahr an.
Jüngere Mitglieder können an der Mitgliederversammlung teilnehmen.
Als Vorstandsmitglieder sind Mitglieder vom vollendeten 18. Lebensjahr wählbar.

Bei der Wahl der Jugendvertreter haben alle Mitglieder des Vereins vom 12. bis 21. Lebensjahr Stimmrecht.
Als Jugendvertreter können Mitglieder vom vollendeten 16. Lebensjahr an gewählt werden.

§ 6 Maßregelungen

Gegen Mitglieder, die gegen die Satzung oder gegen Anordnungen der Vereinsorgane verstoßen, können nach vorheriger Anhörung vom geschäftsführenden Vorstand folgende Maßnahmen verhängt werden:

• Verweis
• Angemessene Geldstrafe 5,00 € bis 50,00 €
• Zeitlich begrenztes Verbot der Teilnahme am Sportbetrieb und den Veranstaltungen des Vereins sowie Sportgeländeverbot

Maßregelungen sind mit Begründung und Angabe der Rechtsmittel auszusprechen.

§ 7 Rechtsmittel

Gegen eine Ablehnung der Aufnahme, gegen einen Ausschluss sowie gegen eine Maßregelung ist Widerspruch zulässig. Dieser ist innerhalb von 10 Tagen , vom Zugang des Bescheides gerechnet, beim Vorsitzenden einzureichen. Über den Widerspruch entscheidet der Gesamtvorstand endgültig.

§ 8 Vereinsorgane

Organe des Vereins sind
– die Mitgliederversammlung
– der Gesamtvorstand
– der geschäftsführende Vorstand


§ 9 Mitgliederversammlung

Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung.
Eine Mitgliederversammlung findet aller 3 Jahre statt.
Die Einladung zur ordentlichen Mitgliederversammlung erfolgt 2 Wochen vorher unter Mitteilung der entsprechenden Tagesordnung.
Die Bekanntgabe erfolgt durch Aushang an dem Vereinsschaukasten vor dem Rathaus Falkenhain. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gefasst. Bei Stimmgleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
Eine außerordentlichen Mitgliederversammlung ist innerhalb einer Frist von 3 Wochen mit entsprechender Tagesordnung einzuberufen, wenn es
• der Vorstand beschließt
• ein Viertel der stimmberechtigten Mitglieder schriftlich beim Vorstand beantragt hat

Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit von 2 Dritteln der erschienen Mitglieder beschlossen werden.

Anträge, die nicht in der Tagesordnung verzeichnet sind, sind mindestens 1 Woche vor der Versammlung schriftlich beim Vorsitzenden einzureichen.

Dem Antrag eines Mitgliedes auf geheime Abstimmung muss entsprochen werden.

§ 10 Mitarbeiterkreis

Zum Mitarbeiterkreis gehören:
• die Mitglieder des Vorstandes
• die Abteilungsleiter
• die Übungsleiter
• Betreuer, Platzwart
• Schieds- und Kampfrichter
• Vertreter des Vereins in Fachgremien des Sportes auf Kreisebene
• die Kassenprüfer

Der Mitarbeiterkreis tritt mindestens einmal jährlich zusammen.
Der Mitarbeiterkreis soll gewährleisten, dass alle im Verein tätigen Mitarbeiter über alle Geschehnisse informiert werden.

§ 11 Vorstand

Der Vorstand arbeitet
– als geschäftsführender Vorstand
• dem Präsidenten
• dem 1. Stellvertreter
• dem 2. Stellvertreter
• dem Kassenwart
• dem Ressortenleiter Breiten- und Freizeitsport, Öffentlichkeitsarbeit, Kinder- und Jugendsport
• dem stellvertretenden Ressortenleiter Breiten- und Freizeitsport

– als Gesamtvorstand bestehend aus
• dem geschäftsführenden Vorstand
• den Kassenprüfern
• den Abteilungsleitern

Gesetzliche Vertreter sind der Präsident, der erste Stellvertreter, der zweite Stellvertreter und der Kassenwart. Jeder von Ihnen ist allein vertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis zum Verein werden die Stellvertreter jedoch nur bei Verhinderung des Präsidenten tätig.

Der Präsident beruft und leitet die Sitzungen des geschäftsführenden und Gesamtvorstandes. Er ist beschlussfähig, wenn die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes ist der Gesamtvorstand berechtigt, ein neues Mitglied kommissarisch bis zur nächsten Wahl zu berufen.

Zu den Aufgaben des Gesamtvorstandes gehört insbesondere die Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.

Der geschäftsführende Vorstand ist für die Aufgaben zuständig, die auf Grund ihrer Dringlichkeit einer schnellen Erledigung bedürfen.
Der Gesamtvorstand ist über die Tätigkeit des geschäftsführenden Vorstandes laufend zu informieren.

Der Präsident, seine Stellvertreter und Ressortenleiter Öffentlichkeitsarbeit haben das Recht, an allen Sitzungen der Abteilungen und Ausschüsse teilzunehmen.

§ 12 Abteilungen

Für die im Verein betriebenen Sportarten bestehen Abteilungen oder werden im Bedarfsfall durch Beschluss Gesamtvorstandes gegründet.
Die Abteilung wird durch ihren Leiter, den Stellvertreter oder Mitarbeiter, denen besondere Aufgaben übertragen werden, geleitet.
Abteilungsleiter, Stellvertreter und Mitarbeiter werden von der Abteilungsversammlung gewählt. Die Abteilungsleitung ist gegenüber den Organen des Vereins verantwortlich und auf Verlangen jederzeit zur Berichterstattung verpflichtet.

Bei Führung eigener Abteilungskassen sind die Abteilungen eigenverantwortlich, und an den Verein können keine Ansprüche gestellt werden. Der Verein übernimmt keine Haftung.

In den Sportabteilungen kann ein Ressortenleiter für Kinder- und Jugendsport gewählt werden. Sollte dieses Ressort nicht besetzt sein, sind der Abteilungsleiter und Stellvertreter für den Kinder- und Jugendsport verantwortlich.

§ 13 Protokollierung der Beschlüsse

Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung, des geschäftsführenden Vorstandes, des Gesamtvorstandes und der Abteilungsversammlung ist jeweils ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen ist.

§ 14 Wahlen

Die Mitglieder des Gesamtvorstandes, die Abteilungsleiter und die Kassenprüfer werden auf die Dauer von 3 Jahren gewählt.
Sie bleiben so lange im Amt, bis der Nachfolger gewählt ist.
Eine Wiederwahl ist zulässig.

§ 15 Kassenprüfung

Die Kasse des Vereins wird in jedem Jahr durch 2 von der Mitgliederversammlung des Vereins gewählten Kassenprüfern geprüft.
Die Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfungsbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des Schatzmeisters.

§ 16 Ordnungen

Zur Durchführung der Satzung gibt sich der Verein eine Geschäftsordnung und eine Finanzordnung.
Die Ordnungen werden vom Gesamtvorstand mit Zweidrittelmehrheit beschlossen.

§ 16a

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind,
oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 17 Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden.
Die Einberufung einer solchen Versammlung darf nur erfolgen, wenn es

– der Gesamtvorstand mit einer Zweidrittelmehrheit aller seiner Mitglieder beschlossen hat
oder
– von einem Drittel der stimmberechtigten Mitglieder des Vereins schriftlich gefordert wurde.

Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 50 % der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind.
Die Auflösung kann nur mit einer Mehrheit von Zweidritteln der erschienen Mitglieder beschlossen werden. Die Abstimmung ist namentlich vorzunehmen.
Sollte bei der ersten Versammlung weniger als 50 % der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sein, so ist eine zweite einzuberufen, die dann mit einer Mehrheit von Zweidritteln der anwesenden Mitglieder beschlussfähig ist.

Die Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes, fällt sein Vermögen an die Gemeinde Lossatal.

Die vorstehende Satzung wurde von der Mitgliederversammlung genehmigt.

Falkenhain, 14.12.2017