Satzung des Falkenhainer SV 1898 e.V.


§ 1 Name, Sitz, Eintragung und Geschäftsjahr des Vereins
(1) Der am 22.06.1990 in Falkenhain gegründete Verein führt den Namen „Falkenhainer
Sportverein 1898 e.V.“, abgekürzt „FSV 1898“.
(2) Der Verein FSV 1898 e.V. hat seinen Sitz in Falkenhain.
(3) Der Verein ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Leipzig unter der Registernummer
„VR 20450“ eingetragen.
(4) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck, Zweckverwirklichung und Gemeinnützigkeit
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke.
(2) Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports, speziell des Kinder- und Jugendsports.
(3) Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch die Erhaltung der Sportanlagen
und die Förderung sportlicher Übungen und Leistungen.
(4) Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(5) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.


§ 3 Grundsätze und Werte der Vereinstätigkeit
(1) Der Verein ist parteipolitisch neutral und vertritt den Grundsatz von religiöser und
weltanschaulicher Toleranz. Er fördert die soziale Integration ausländischer Mitbürger und
tritt für Gleichstellung der Geschlechter und die Inklusion von Menschen mit Behinderung
ein.
(2) Der Verein tritt extremistischen, rassistischen und fremdenfeindlichen Bestrebungen
entschieden entgegen.
(3) Mitglieder, die sich innerhalb und außerhalb des Vereins unehrenhaft verhalten,
insbesondere durch Kundgabe extremistischer oder fremdenfeindlicher Gesinnung,
einschließlich des Tragens bzw. Zeigens extremistischer Kennzeichen und Symbole, werden
aus dem Verein ausgeschlossen.
(4) Der Verein, seine Mitglieder und Mitarbeiter bekennen sich zu den Grundsätzen eines
umfassenden Kinder- und Jugendschutzes u.a. auf der Grundlage des
Bundeskinderschutzgesetzes und treten für die Integrität und die körperliche und seelische
Unversehrtheit und Selbstbestimmung der anvertrauten Kinder und Jugendlichen ein.

§ 4 Mitgliedschaft
§ 4.1 Arten der Mitgliedschaft
(1) Vereinsmitglieder können natürliche Personen werden.
(2) Der Verein besteht aus:
a. aktiven Mitgliedern,
b. passiven Mitgliedern,
c. Ehrenmitgliedern.
(3) Aktive Mitglieder sind alle Mitglieder, die sich aktiv am Vereinsleben beteiligen, ohne
Rücksicht auf das Lebensalter.
(4) Passive Mitglieder sind Mitglieder, die den Verein ausschließlich als Kampf- und
Schiedsrichter sowie Übungsleiter unterstützen. Sowie Mitglieder, die nicht aktiv am
Trainings- sowie Wettkampfbetrieb teilnehmen.
(5) Auf Vorschlag des Vorstandes kann die Mitgliederversammlung Personen, die sich um den
Verein in besonderer Weise verdient gemacht haben, zu Ehrenmitgliedern ernennen.
§ 4.2 Erwerb der Mitgliedschaft
(1) Die Aufnahme in den Verein ist schriftlich auf dem vom Verein verwendeten
Aufnahmeformular zu beantragen.
(2) Die Aufnahme Minderjähriger bedarf der schriftlichen Genehmigung der gesetzlichen
Vertreter auf dem Aufnahmeantrag.
(3) Mit der Aufnahme erkennt das neue Mitglied die Vereinssatzung und die Vereinsordnungen
in der jeweiligen Fassung an.
(4) Es gibt keinen Rechtsanspruch auf Aufnahme in den Verein.
(5) Eine Ablehnung der Aufnahme muss nicht begründet werden.
§ 4.3 Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Tod, Ausschluss oder Auflösung des Vereins.
(2) Die Austrittserklärung ist schriftlich an den geschäftsführenden Vorstand zu richten.
(3) Der Austritt ist nur zum Ende eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Frist von vier
Wochen zulässig.
(4) Bei Austritt während eines laufenden Kalenderjahres aus dem Verein hat die Person
keinerlei Ansprüche an den Verein zu stellen.
(5) Der Ausschluss eines Mitglieds aus dem Verein kann durch den Vorstand beschlossen
werden:
a. bei Verletzungen gegen die Bestimmungen der Satzung, Ordnungen oder die
Vereinsinteressen.
b. bei Nichtbefolgung von Anordnungen oder Beschlüssen der Vereinsorgane.
c. bei Rückstand in der Zahlung der finanziellen Verpflichtungen gegenüber dem Verein
trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung oder der Nichterfüllung sonstiger
mitgliedschaftlicher Pflichten.
d. wenn ein Mitglied gegen die Grundsätze des Kinder- und Jugendschutzes verstößt
bzw. diese missachtet. Dies gilt auch, wenn das Mitglied außerhalb des Vereins
wegen eines einschlägigen Delikts belangt wurde.
(6) Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand.
(7) Der Beschluss des Vorstandes ist dem Mitglied schriftlich mit Gründen mitzuteilen.
(8) Gegen den Ausschließungsbeschluss steht dem betroffenen Mitglied das Rechtsmittel der
Beschwerde zu. Diese ist innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Mitteilung der
Entscheidung schriftlich an den Vorstand zu richten. Sie ist zu begründen. Die Beschwerde
hat keine aufschiebende Wirkung.


§ 5 Mitgliedsbeiträge
(1) Die Mitglieder sind verpflichtet Beiträge an den Verein zu leisten.
(2) Die Aufnahme in den Verein ist davon abhängig, dass sich das Mitglied für die Dauer seiner
Mitgliedschaft verpflichtet dem Verein ein SEPA-Mandat für den Lastschrifteinzug der
Mitgliedsbeiträge zu erteilen.
(3) Die Erklärung des Mitglieds erfolgt auf dem Aufnahmeantrag.
(4) Änderungen der Bankverbindung sind dem Verein rechtzeitig mitzuteilen.
(5) Kann der Bankeinzug aus Gründen, die das Mitglied zu vertreten hat, nicht erfolgen und
wird der Verein dadurch mit Bankgebühren belastet sind diese durch das Mitglied zu
tragen.
(6) Die Höhe des Beitrages wird vom gesamten Vorstand festgelegt.
(7) Bei Beitragsänderungen werden die Mitglieder rechtzeitig informiert.
(8) Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit, sie haben die gleichen Rechte wie
aktive Mitglieder.


§ 6 Vereinsorgane
(1) Organe des Vereins sind:
a. die Mitgliederversammlung,
b. der Gesamtvorstand der geschäftsführende Vorstand,
c. Jugendvertretung.
(2) Jedes Amt im Verein beginnt mit der Annahme der Wahl und endet mit dem Ablauf der
Amtszeit oder dem Rücktritt.
(3) Die Organfunktion setzt die Mitgliedschaft im Verein voraus.
(4) Organmitglieder müssen volljährig sein.
(5) Als Jugendvertreter können Mitglieder ab Vollendung des 16. Lebensjahres gewählt
werden.

§ 7 Vorstand gemäß § 26 BGB
(1) Der geschäftsführende Vorstand besteht aus:
a. dem Präsidenten,
b. dem 1. Stellvertreter,
c. dem 2. Stellvertreter,
d. dem Schatzmeister.
(2) Der Gesamtvorstand besteht aus:
a. dem geschäftsführenden Vorstand,
b. den Abteilungsleitern,
c. der Jugendvertretung.
(3) Gesetzliche Vertreter sind:
a. der Präsident,
b. der erste Stellvertreter,
c. der zweite Stellvertreter,
d. der Schatzmeister.
(4) Jeder von Ihnen ist allein vertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis zum Verein werden die
Stellvertreter jedoch nur bei Verhinderung des Präsidenten tätig.
(5) Die Bestellung der Vorstandsmitglieder erfolgt durch die Wahl in der
Mitgliederversammlung.
(6) Der Präsident beruft und leitet die Sitzungen des geschäftsführenden und
Gesamtvorstandes.
(7) Er ist beschlussfähig, wenn die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist.
(8) Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes ist der Gesamtvorstand berechtigt, ein neues
Mitglied kommissarisch bis zur nächsten Wahl zu berufen.
(9) Zu den Aufgaben des Gesamtvorstandes gehört insbesondere die Durchführung der
Beschlüsse der Mitgliederversammlung.
(10) Der geschäftsführende Vorstand ist für die Aufgaben zuständig, die auf Grund ihrer
Dringlichkeit einer schnellen Erledigung bedürfen.
(11) Der Gesamtvorstand ist über die Tätigkeit des geschäftsführenden Vorstandes laufend zu
informieren.

§ 8 Abteilungen
(1) Zur Regelung unterschiedlicher Interessen werden im Verein nach Bedarf Abteilungen
unterhalten, die auf der Grundlage der Satzung und der Ordnungen des Vereins (bei
Beachtung der Festlegungen der jeweiligen Fachverbände) ihre Arbeit selbständig
gestalten.
(2) Die Abteilungen wählen ihren Abteilungsleiter für die Dauer von drei Jahren. Wird kein
Abteilungsleiter gewählt, kann der Vorstand ein Vereinsmitglied kommissarisch mit dieser
Aufgabe beauftragen.
(3) Der Abteilungsleiter ist für die organisatorische Führung der Abteilung verantwortlich und
auf Verlangen jederzeit zur Berichterstattung verpflichtet.
(4) Eine eigene Kassenführung ist nicht möglich.
(5) In den Sportabteilungen kann ein Vertreter für Kinder- und Jugendsport gewählt werden.

§ 9 Jugendvertretung
(1) Die Jugendvertretung des Vereins organisiert und verwaltet sich selbständig.
(2) Im Rahmen dieser Satzung gibt sich die Jugendvertretung eine eigene Jugendordnung.
Diese wird vom Gesamtvorstand des Vereins mit einer zwei Drittel Mehrheit bestätigt.
(3) Die Jugendvertretung unterstützt und fördert die satzungsgemäßen Aufgaben des Vereins.
(4) Bei der Wahl der Jugendvertreter sind alle Vereinsmitglieder im Alter von 16 bis 26 Jahren
stimmberechtigt.
(5) Eine eigene Kassenführung ist nicht möglich.

§ 10 Mitgliederversammlung
(1) Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung.
(2) Bei Stimmgleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
(3) Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der erschienenen
Mitglieder beschlossen werden.
(4) Die Mitgliederversammlung leitet der Vereinsvorsitzende, im Verhinderungsfall sein
Stellvertreter.
(5) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung, des geschäftsführenden Vorstandes, des
Gesamtvorstandes und der Abteilungsversammlung ist jeweils ein Protokoll anzufertigen,
welches vom Versammlungsleiter sowie dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.
§ 10.1 ordentliche Mitgliederversammlung
(1) Eine Mitgliederversammlung findet aller drei Jahre statt.
(2) Die Einladung zur ordentlichen Mitgliederversammlung erfolgt mindestens drei Wochen
vorher unter Mitteilung der entsprechenden Tagesordnung.
(3) Die Bekanntgabe erfolgt durch Aushang an dem Vereinsschaukasten in der Sporthalle und
vor dem Rathaus Falkenhain.
(4) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder
beschlussfähig.
(5) Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten
Mitglieder gefasst.
(6) Stimmberechtigt sind alle Mitglieder ab Vollendung des 16. Lebensjahres.
(7) Jüngere Mitglieder können an der Mitgliederversammlung teilnehmen.
(8) Anträge, die nicht in der Tagesordnung verzeichnet sind, müssen mindestens zehn Tage
vorher schriftlich beim Vorstand eingereicht sowie den Mitgliedern eine Woche vorher zur
Kenntnis übergeben werden.
(9) Anträge kann jedes Mitglied stellen. Diese müssen eine Woche vor Bekanntgabe des
Versammlungstermin vorliegen.
(10) Alle Anträge müssen schriftlich eingereicht werden und müssen eine schriftliche
Begründung enthalten.
(11) Dringlichkeitsanträge zur Tagesordnung sind nur zugelassen, wenn zwei Drittel der
Anwesenden die Dringlichkeit bejahen. Dringlichkeitsanträge auf Satzungsänderung sind
ausgeschlossen.
(12) Abstimmungen und Wahlen erfolgen offen per Handzeichen. Wenn der Antrag auf eine
geheime Wahl gestellt wird, entscheidet darüber die Mitgliederversammlung mit einfacher
Mehrheit.
(13) Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich, der Versammlungsleiter kann Gäste
zulassen.
§ 10.2 außerordentliche Mitgliederversammlung
(1) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn dies im Interesse des
Vereins erforderlich ist.
(2) Diese kann vom Vorstand oder im Rahmen eines Minderheitenverlangens von mindestens
20% der Vereinsmitglieder beim Vorstand beantragt werden.
(3) Der Vorstand muss innerhalb von drei Wochen eine Entscheidung fällen und einen Termin
bekannt geben.
(4) Die Ladungsfrist beträgt zwei Wochen.
(5) Die Bekanntmachung und Einberufung einer außenordentlichen Mitgliederversammlung
sowie deren Tagesordnung erfolgt durch Aushang an dem Vereinsschaukasten in der
Sporthalle und vor dem Rathaus Falkenhain.
(6) Gegenstand der Beschlussfassung sind nur die mit der Einberufung mitgeteilten
Tagesordnungspunkte.
(7) Weitergehende Anträge und Ergänzungen der Tagesordnung sind ausgeschlossen.
(8) Im Übrigen gelten die Regelungen für die ordentliche Mitgliederversammlung analog,
soweit diese dem Sinn und Zweck einer außerordentlichen Mitgliederversammlung nach
den vorstehenden Regelungen nicht widersprechen.
§ 10.3 Versammlungsleitung
(1) Der Versammlungsleiter hat alle Befugnisse zur ordnungsgemäßen Durchführung der
Versammlung, d.h.
a. er prüft die Anwesenheit und Beschlussfähigkeit,
b. er gibt dessen Ergebnis bekannt,
c. er kann das Wort erteilen und ist berechtigt, es gegebenenfalls wieder zu entziehen.
(2) Die zu behandelnde Tagesordnung ist durch die Versammlung zu beschließen und danach
in der festgelegten Reihenfolge abzuarbeiten.
(3) Dem Versammlungsleiter stehen alle zur Aufrechterhaltung der Ordnung erforderlichen
Befugnisse zu.
(4) Ist die ordnungsgemäße Durchführung der Versammlung gefährdet, kann er insbesondere
das Wort entziehen, Ausschlüsse von Einzelmitgliedern auf Zeit oder für die ganze
Versammlungszeit, Unterbrechung oder Aufhebung der Versammlung anordnen.

§ 11 Wahlen
(1) Die Mitglieder des Gesamtvorstandes, die Abteilungsleiter und die Kassenprüfer werden
auf die Dauer von drei Jahren gewählt.
(2) Sie bleiben so lange im Amt, bis der Nachfolger gewählt ist.
(3) Eine Wiederwahl ist zulässig.
(4) Vor den Wahlen ist ein Wahlausschuss mit mindestens drei Mitgliedern zu erstellen, der die
Aufgabe hat, die abgegebenen Stimmen zu zählen und zu kontrollieren.
(5) Der Wahlausschuss hat einen Wahlleiter zu bestimmen, der während des Wahlganges die
Rechte und Pflichten eines Versammlungsleiters hat.
(6) Vor dem Wahlgang hat der Wahlausschuss zu prüfen, ob die zur Wahl vorgeschlagenen
Kandidaten die Voraussetzung erfüllen.
(7) Ein Abwesender kann gewählt werden, wenn dem Wahlleiter vor der Abstimmung eine
schriftliche Erklärung vorliegt, aus der die Bereitschaft, die Wahl anzunehmen, hervorgeht.
(8) Jedes Mitglied hat das Recht, zu Kandidatenvorschlägen zu sprechen, Fragen zu stellen,
Einwände zu erheben, neue Vorschläge zu unterbreiten und sich selbst zu bewerben.
(9) Vor der Wahl sind die Kandidaten zu fragen, ob sie im Fall einer Wahl das Amt annehmen.
(10) Stimmberechtigt sind alle Mitglieder ab Vollendung des 16. Lebensjahres, wählbar ab
Vollendung des 18. Lebensjahres.
(11) Jüngere Mitglieder können an der Wahl teilnehmen.
(12) Das Wahlergebnis ist durch den Wahlausschuss festzustellen, dem Versammlungsleiter
bekannt zu geben und seine Gültigkeit ausdrücklich für das Protokoll schriftlich zu
bestätigen.

§ 12 Kassenprüfer / Kassenprüfung
(1) Sie werden durch die Mitgliederversammlung gewählt.
(2) Ihre Amtsdauer entspricht der des Vorstandes.
(3) Gewählt werden können nur Mitglieder, die nicht dem Vorstand angehören.
(4) Scheidet ein gewählter Kassenprüfer während seiner Amtsdauer aus, kann der erweiterte
Vorstand ein anderes Vereinsmitglied für die verbleibende Amtszeit bis zur nächsten
regulären Wahl berufen.
(5) Die Kassenprüfer sind jährlich zur umfassenden Prüfung der Kasse und des Belegwesen in
sachlicher und rechnerischer Hinsicht berechtigt und verpflichtet.
(6) Die Kassenprüfer fertigen über das Ergebnis der Prüfung Niederschriften an, die sie dem
Vorstand und der Mitgliederversammlung zur Kenntnis geben.
(7) Die Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfungsbericht und
beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des
Schatzmeisters.

§ 13 Finanzen
§ 13.1 Allgemeine Festlegungen
(1) Die dem FSV 1898 zur Verfügung stehenden finanziellen Mittel sind nach den Grundsätzen
der strengsten Sparsamkeit zu verwalten und zu verwenden.
(2) Grundmittel und Inventar im Eigentum des FSV 1898 sind nachzuweisen, pfleglich zu
behandeln und im Falle der Nutzungsunfähigkeit mit Aussonderungsprotokoll aus dem
Bestand zu nehmen.
(3) Die Mittel sind so einzusetzen, dass sie zur Deckung aller Ausgaben ausreichen.
(4) Der Schatzmeister ist zur termingerechten Finanzierung der regelmäßig wiederkehrenden
und unabwendbaren Ausgaben ermächtigt.
(5) Rechnungen dürfen erst bezahlt werden, wenn sie sachlich und rechnerisch geprüft sind.
(6) Der Zahlungsverkehr ist vorwiegend bargeldlos über das Bankkonto abzuwickeln.
(7) Über Ein- und Auszahlungen im Barverkehr ist ein lückenloser Nachweis zu führen.
(8) Die dem FSV 1898 rechtlich zustehenden Einnahmen sind termingemäß und vollständig
einzuziehen.
(9) Die Verantwortung dafür trägt der Schatzmeister.
§ 13.2 Buchführung
(1) Die Buchführung erfolgt mittels PC.
(2) Alle Geschäftsvorfälle sind durch eine einfache Buchführung in Form von Einnahme- und
Ausgabeaufzeichnungen für das laufende Haushaltjahr vollständig und überschaubar zu
erfassen.
§ 13.3 Jahresabschluss
(1) Der Schatzmeister hat am Ende eines Rechnungsjahres die Konten abzuschließen und den
Jahresabschluss zu erstellen.
(2) Der Schatzmeister hat spätestens nach zwei Monaten dem Vorstand den Jahresabschluss
vorzulegen.
(3) Dem Vorstand obliegt die Bestätigung des Jahresabschlusses.
(4) Er erteilt dem Schatzmeister die Entlastung für die Haushaltrechnung des abgelaufenen
Jahres.
§ 13.4 Finanzkontrolle
(1) Zur Rechnungs- und Finanzkontrolle sowie zur Kassenprüfung sind die gewählten
Kassenprüfer berechtigt.
(2) Den Kassenprüfern ist eine ungehinderte Belegeinsicht zu gewähren.
(3) Über die durchgeführten Finanzkontrollen sind schriftliche Prüfberichte anzufertigen.

§ 14 Auflösung des Vereins
(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen
Mitgliederversammlung beschlossen werden.
(2) Die Einberufung einer solchen Versammlung darf nur erfolgen, wenn es
a. der Gesamtvorstand mit einer Zweidrittelmehrheit aller seiner Mitglieder
beschlossen hat, oder
b. von einem Drittel der stimmberechtigten Mitglieder des Vereins schriftlich gefordert
wurde.
(3) Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 50 % der stimmberechtigten
Mitglieder anwesend sind.
(4) Die Auflösung kann nur mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der erschienenen Mitglieder
beschlossen werden.
(5) Die Abstimmung ist namentlich vorzunehmen.
(6) Sollten bei der ersten Versammlung weniger als 50 % der stimmberechtigten Mitglieder
anwesend sein, so ist eine Zweite einzuberufen, die dann mit einer Mehrheit von zwei
Dritteln der anwesenden Mitglieder beschlussfähig ist.
(7) Die Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes, fällt sein Vermögen
an die Gemeinde Lossatal.
§ 15 Rechtswirksamkeit und Inkrafttreten
(1) Vorstehende Neufassung der Satzung des Vereins wurde durch die Mitgliederversammlung
vom 07.11.2024 beschlossen.
(2) Sie tritt mit der Eintragung im Vereinsregister beim Amtsgericht Leipzig in Kraft.
(3) Bei Beanstandungen von Seiten des Amtsgericht Leipzig wird der Vorstand ermächtigt, die
Satzung entsprechend den Vorgaben des Amtsgerichtes zu ändern.